Reise- und Teilnahmebedingungen
für Freizeiten der Jugendwerke der AWO im Westlichen Westfalen
Stand: 01.12.2008
01. Anmeldung und Vertragsabschluss
Teilnahmeberechtigt sind Mädchen und Jungen in den angegebenen Altersgruppen. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Menschen mit körperlichen oder seelischen Behinderungen können nur nach Absprache und schriftlicher Bestätigung durch den Veranstalter teilnehmen. Der Teilnahmevertrag ist zustande gekommen, wenn die Anmeldung vom Jugendwerk schriftlich bestätigt worden ist.
02. Zahlungsbedingungen
Nach Erhalt der Teilnahmebestätigung, die als Rechnung gilt, und des Reisepreis-Sicherungsscheines ist innerhalb von 14 Tagen eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zu leisten. Der Restbetrag ist bei Aushändigung der kompletten Reiseunterlagen nach Rechnungsstellung, frühestens aber 4 Wochen vor Reisebeginn fällig.
03. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Jugendwerkes sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Jugendwerkes.
04. Leistungsänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von einem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Jugendwerk nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Das Jugendwerk ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird das Jugendwerk dem Reiseteilnehmer eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Reiserücktritt anbieten.
Das Jugendwerk ist berechtigt, unter bestimmten, in den Leistungsbeschreibungen im einzelnen anzugebenden Voraussetzungen nachträglich eine Änderung des Zustiegs-/Abfahrtsortes vorzunehmen.
05. Mindestteilnahmezahl
Das Jugendwerk kann vom Reisevertrag bis 4 Wochen vor Reisebeginn zurücktreten, wenn die Mindestteilnahmezahl nicht erreicht wird. Die Mindestteilnahmezahl ist in der jeweiligen Freizeitausschreibung angegeben. Eine entsprechende Mitteilung muss dem Teilnehmer spätestens bis 4 Wochen vor Reisebeginn zugegangen sein. Der bereits gezahlte Reisepreis wird in vollem Umfang erstattet. Das Jugendwerk ist bemüht, ein Ersatzangebot zu stellen.
06. Rücktritt, Umbuchung
Ein Rücktritt von einer Freizeit, d.h. Reise, soll zur Beweissicherung schriftlich erfolgen. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Jugendwerk. Tritt ein Reiseteilnehmer vom Reisevertrag zurück oder aber tritt er, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, die Freizeit nicht an, kann das Jugendwerk eine angemessene Entschädigung für die getroffene Reisevorbereitung und für seine Aufwendungen verlangen:
bis 60 Tage vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises
59 bis 30 Tage vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises
29 bis 15 Tage vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises
14 bis 8 Tage vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises
7 bis 1 Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises
am Abreisetag oder später 90 % des Reisepreises
Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Dem Teilnehmer bleibt es freigestellt nachzuweisen, dass der Aufwand des Jugendwerkes geringer ausfällt als die angegebenen Pauschalsätze.
Tritt der Reiseteilnehmer ohne vorherige Rücktrittserklärung die Reise nicht an, so gilt dies als am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag. Nichtzahlung des Teilnahmebeitrages, d.h. des Reisepreises, stellt in keinem Fall eine Rücktrittserklärung dar. Lässt sich der Reiseteilnehmer mit Zustimmung des Jugendwerkes durch eine geeignete Person vertreten oder nimmt er mit Zustimmung des Jugendwerkes an einer anderen Freizeit des Jugendwerkes teil, so werden lediglich Verwaltungskosten in Höhe von 30,00 € sowie der Differenzbetrag zur anderen Reise erhoben. Das Jugendwerk empfiehlt den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung.
Das Jugendwerk kann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn
a)
der Vertragspartner (Teilnehmer bzw. dessen Erziehungsberechtigten) seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt oder die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält.
b)
die Durchführung der Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände (Krieg, Streik, Unruhen, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen etc.) erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
c)
die Mindestteilnahmezahl (siehe jeweilige Freizeitausschreibung) nicht erreicht wird. Eine entsprechende Mitteilung muss dem Teilnehmer bis spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn zugegangen sein. Das Jugendwerk ist bemüht, ein Ersatzangebot zu stellen.
07. Ersatzperson
Bis vor Reisebeginn kann sich ein Reiseteilnehmer bei der Durchführung der Fahrt durch eine dritte Person ersetzen lassen. Das Jugendwerk kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn durch deren Teilnahme Mehrkosten entstehen und wenn der Dritte den besonderen Erfordernissen in Bezug auf die Reise nicht genügt oder inländische bzw. ausländische gesetzliche Vorschriften einer Teilnahme entgegenstehen. Hierfür werden, wie bei der Umbuchung, 30,00 € in Rechnung gestellt.
08. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird eine Fahrt infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl das Jugendwerk als auch der Reiseteilnehmer den Vertrag kündigen.
Wird der Vertrag gekündigt, so kann das Jugendwerk für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist das Jugendwerk verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reiseteilnehmer zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reiseteilnehmer zur Last.
09. Haftung
Das Jugendwerk haftet für eine gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung.
10. Beschränkung der Haftung
10.01.
Die vertragliche Haftung des Jugendwerkes für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a)
soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder,
b)
soweit das Jugendwerk für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4.100,00 €; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise.
10.02.
Das Jugendwerk haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reisebeschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.
Ein Schadensersatzanspruch gegen das Jugendwerk ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
10.03.
Kommt dem Jugendwerk die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern das Jugendwerk in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet es nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt das Jugendwerk bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
11. Haftungsausschluss
Keine Haftung besteht bei Einbruch oder Diebstahl. Wir empfehlen daher den Abschluss einer Reisegepäck- und Reiseunfallversicherung. Der Teilnehmer haftet für jeden Schaden, der durch die von ihm mitgeführten Sachen verursacht wird.
12. Gepäckbeförderung
Gepäck wird in normalem Umfang befördert, dies bedeutet pro Person einen Koffer und ein Handgepäckstück, im Winter zusätzlich ein Paar Ski / ein Snowboard sowie ein Paar Skischuhe. Abweichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Reiseteilnehmer beim Umsteigen von einem Transportmittel in ein anderes selbst zu beaufsichtigen.
13. Ansprüche aus dem Reisevertrag
Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorhergesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Jugendwerk geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.
Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Jugendwerk Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder das Jugendwerk die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
Visakosten sind grundsätzlich nicht im Reisepreis inbegriffen. Mit der Buchungsbestätigung teilt das Jugendwerk die zum Buchungszeitpunkt geltenden Bestimmungen zu Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften, soweit sie dem Jugendwerk bekannt sind oder bekannt sein müssten, mit. Das Jugendwerk gibt Änderungen der genannten Bestimmungen bis zum Abreisetag schriftlich nach Kenntnisnahme bekannt. Für die Einhaltung dieser Vorschriften ist der Reiseteilnehmer selbst verantwortlich. Das Jugendwerk übernimmt keine Haftung für Nachteile, die sich aus der Nichtbeachtung obiger Vorschriften ergeben.
15. Mitwirkungspflicht der Reiseteilnehmer
Das Jugendwerk ist bemüht, die Reise zur Zufriedenheit aller Teilnehmer vertragsgerecht durchzuführen. Die Reiseteilnehmer sind verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuelle Schäden gering zu halten.
Die Reiseteilnehmer sind insbesondere verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reisebegleitung zur Kenntnis zu bringen. Diese hat in angemessener Zeit für Abhilfe zu sorgen, sofern das möglich ist. Unterlässt es der Reiseteilnehmer schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so tritt unter Umständen ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
16. Ausschluss
Das Jugendwerk erwartet, dass der Teilnehmer sich in die Gruppengemeinschaft einfügt und den Weisungen der Betreuer Folge leistet und die Sitten und Gebräuche des Gastlandes respektiert.
Wenn sich ein Teilnehmer trotz Abmahnung durch das Jugendwerk oder seine Beauftragten nicht als gemeinschaftsfähig erweist, nachhaltig stört, das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt, die Gruppengemeinschaft gefährdet oder gegen die Gesetze und Sitten und Gebräuche des Gastlandes grob verstößt, gibt der Teilnehmer dem Jugendwerk die Möglichkeit, ihn nach Abmahnung ohne Erstattung des Reisepreises von der weiteren Reise auszuschließen und den Teilnehmer nach Hause zu schicken. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Teilnehmers bzw. der Erziehungsberechtigten. Bei Minderjährigen gehören dazu auch die Kosten für eine Begleitperson, einschließlich der Kosten für den Rücktransport der Begleitperson zum Ferienort. Ein Anspruch auf Erstattung des Reisepreises besteht in diesem Fall nicht. Zu groben Verstößen gehören auch Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz betreffs Alkohol- und Nikotinmissbrauchs und der Besitz oder der Konsum von illegalen Drogen jeglicher Art.
17. Verwendung von Foto- und Videoaufnahmen
Im Rahmen der Reisen werden Foto- und eventuell Videoaufnahmen gemacht, die ggf. vom Jugendwerk für die eigene verbandliche Öffentlichkeitsarbeit, d.h. für Freizeitkataloge, Broschüren, Dokumentationen, Presseartikel und Internetseiten, genutzt werden. Auf eine Namensnennung der Teilnehmer/innen wird mit Anerkennung dieser Reise- und Teilnahmebedingungen verzichtet. Für die Teilnehmer/innen bzw. deren Erziehungsberechtigten besteht vor, während und bis zum Ende der Reise die Möglichkeit, einer Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen der eigenen Person bzw. des eigenen Kindes zu widersprechen.
18. Allgemeines
a)
Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt dem Jugendwerk vorbehalten.
b)
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
